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Allgemeine Vertragsbedingungen zum Mietvertrag |
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Die nachstehend aufgeführten Regelungen in der jeweils gültigen Fassung sind ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages.
Mietbedingungen zum Download (PDF-Datei)
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| 1. Reservierung |
Eine Reservierung und ein Vertrag werden nur gültig:
(1) wenn der Vermieter den vom Mieter unterzeichneten Vertrag erhalten hat und
(2) wenn der Mieter den vom Vermieter unterzeichneten Vertrag bekommen hat.
(3) Die Buchungsanfrage hält der Vermieter 10 Tage aufrecht. Mit Eingang des unterschriebenen Vertrages und mit Eingang Ihrer Anzahlung wird Ihre Buchung fest. Buchungen, die vom Mieter nicht innerhalb von 10 Tagen entsprechend bestätigt werden, werden durch das Buchungssystem automatisch gelöscht.
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| 2. Restzahlung |
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Der vollständige Reisepreis ist sechs Wochen vor Reisebeginn fällig, d.h. muss spätestens zu diesem Zeitpunkt ohne Zahlungsaufforderung beim Vermieter eingegangen sein. Hat der Mieter nicht bezahlt, behält sich der Vermieter das Recht vor die Buchung ohne Rückzahlung zu stornieren.
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| 3. Rücktritt |
(1) Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erfolgen.
(2) Die Zahlungspflicht bleibt in vollem Umfang bestehen. Es wird daher der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Dies kann bei vielen Reisebüros, unter Vorlage des Mietvertrages innerhalb einer Woche nach Abschluss des Mietvertrages abgeschlossen werden.
(3) Wird eine Ersatzmiete gefunden, erfolgt eine Aufrechnung.
(4) Der Mieter kann jedoch von diesem Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zurücktreten, falls der Rücktrittstermin nicht näher als acht Wochen vor dem Übergabetermin liegt.
(5) Bei Rücktritt wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 150,- Euro in Rechnung gestellt.
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| 4. Verpflichtungen des Vermieters |
(1) Der Vermieter verpflichtet sich die gemietete Yacht zum Mietbeginn dem Mieter sauber, mit gefüllten Tanks für Wasser und
Treibstoff, sowie einer gefüllten Gasflasche zu übergeben. Kann der Vermieter, auch ohne sein Verschulden, die Yacht oder
eine gleichwertige Yacht nicht zu Beginn der Miete übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Mietpreises ohne
Abzug verpflichtet. Kann die gemietete oder eine gleichwertige Yacht bei einwöchiger Mietdauer nach Ablauf von 24 Stunden nach dem
Beginn der Mietzeit und bei mehrwöchiger Miete nach Ablauf von 48 Stunden, nicht übergeben werden, so ist der Mieter
berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht
gebrauch, ist der gesamte Mietpreis zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche sind nur bei grobem Verschulden
des Vermieters möglich.
(2) Der Vermieter und der Mieter verpflichten sich, an einer ausführlichen Einweisung und gleichzeitiger Kontrolle aller
technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein
hierüber zu errichtendes Protokoll zu unterzeichen. Damit bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht nach
Maßgabe des Protokolls. Danach sind weitere Einwendungen des Chartergastes über Ausrüstung und Tauglichkeit der Yacht
ausgeschlossen.
(3) Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist,
kann der Chartergast nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn das Schiff in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt
ist.
(4) Für die gemietete Yacht besteht eine Haftpflicht- sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer
Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag) pro Schadenfall abgeschlossen. Die Prämie für die Kaskoversicherung ist in der Miete
enthalten.
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| 5. Kaution |
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Der Mieter hinterlegt vor Übernahme der Yacht eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung bei Schadensfällen (siehe Mietvertrag).
Der Vermieter kann einen Teil des Betrages oder den Gesamtbetrag einbehalten, wenn Schäden an der Yacht verursacht wurden, wenn die
Yacht in einem stark verschmutzen Zustand zurückgegeben wird, wenn die Ausstattung verloren, gestohlen oder beschädigt ist, oder
einem Dritten Schaden zugefügt wurde, so dass die Haftung des Vermieters als Besitzer der Yacht in Anspruch genommen wird.
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| 6. Verpflichtungen des Mieters |
(1) Voraussetzungen: Der Mieter versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Durchführung des von ihm
geplanten Törns erforderlich sind, zu besitzen und den Motorbootführerschein Binnen / Küste abhängig vom Fahrgebiet
zu haben. Eine Kopie des Führerscheins ist bei Buchung dem Vertrag beizulegen sowie bei Übernahme des Schiffes im Original vorzulegen.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter die Verfügung über die Yacht zu verweigern, für den Fall, dass
dieser nicht die vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrtsstraßenordnung besitzt. In diesem Fall wird der
Mietvertrag zum Nachteil des Mieters aufgekündigt. Der Mietpreis ist trotzdem fällig, es sein denn, der Vermieter findet einen
Ersatzmieter. Dann wird nur eine Bearbeitungsgebühr von 150,- Euro Fällig.
(2) Benutzung: Der Mieter verpflichtet sich, die Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben.
Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Mieter ist im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst
unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar.
(3) Unter Deck besteht absolutes Rauchverbot. Der Mieter verpflichtet sich das Rauchverbot unter Deck einzuhalten.
(4) Der Mieter verpflichtet sich Haustiere nur an Bord zu lassen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Der Mieter haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm
oder seiner Crew verursacht werden, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und nicht von den Versicherungen
reguliert werden.
(6) Der Mieter verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen, entsprechend der Kojenzahl, an Bord zu nehmen, die Yacht nur zu
Vergnügungsfahrten zu benutzen und keine Wettfahrten mit ihr durchzuführen. Der Mieter wird andere Yachten nur im Notfall
schleppen und die Yacht nur im Notfall schleppen lassen und dies auch nur mit eigener Trosse, um hohe Bergungskosten zu vermeiden.
(7) Weiter verpflichtet sich der Mieter Grundberührungen dem Vermieter bei der Rückgabe der Yacht zu melden und bei Meldung
schlechter Wetterverhältnisse nicht mehr auszulaufen, bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.
(8) Treten während der Mietperiode Schäden an der Yacht auf, so hat der Mieter den Vermieter sofort telefonisch zu
informierten, um mit ihm die Zweckmäßigkeit der Reparatur abzustimmen.
(9) Der Mieter muss Reparaturen an Schäden, die während eines Törns auftreten veranlassen, wenn die Besatzung
gefährdet ist, die Seetüchtigkeit der Yacht beeinträchtigt ist, der Schaden größer werden kann oder die
pünktliche Rückkehr gefährdet ist.
(10) Unfälle und Havarien müssen umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde gemeldet werden. Dabei sind die
Personalien, sowie Schiffstypen und die Namen aller Havariebeteiligten festzuhalten. Der Mieter fasst darüber einen kurzen
schriftlichen Bericht mit Skizze ab, den alle Havariebeteiligten unterzeichen. Dieser Bericht wird bei der Rückkehr dem Vermieter
übergeben. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, kann er für den Havarieschaden haftbar gemacht werden.
(11) Kosten für die Behebung von Verschleißschäden und nicht verschuldeter Schäden werden gegen Quittung vom Vermieter
erstattet. Die ausgewechselten Teile sind dem Vermieter zu übergeben. Der Vermieter muss aber auch hier vor einer Reparatur
unterrichtet werden.
(12) Alle anderen Schäden, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände trägt der Mieter,
soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In solchen Fällen ist der Vermieter berechtigt bei Rückgabe der
Yacht die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche des Vermieters
sind nicht ausgeschlossen, z.B. wenn eine Havarie oder vom Chartergast zu verantwortende, versteckte Mängel verschwiegen werden.
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| 7. Navigation und Navigationsgrenzen |
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Die Yacht darf nur auf Binnengewässern gefahren werden. Die Elbe darf nur zwischen Pareyer-Verbindungskanal und Dömnitz
befahren werden, die Oder zwischen Eisenhüttenstadt und Hohensaaten, falls es die Pegelstände erlauben. Es muss ein Lotse an
Bord sein, der vom Vermieter vermittelt werden kann. Die Küstengewässer können gegen Aufpreis und nach vorheriger,
schriftlicher Vereinbarung befahren werden.
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| 8. Rückgabe |
(1) Die gesamte Törnplanung muss so gestaltet werden, insbesondere die Rückreise so angetreten werden, dass auch bei
widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Ausgangshafen gewährleistet ist. Sollte dennoch aus unvorhersehbaren
Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vermieter sofort telefonisch oder per
Fax zu informieren.
(2) Die Rückgabe der Yacht ist abgeschlossen, wenn der Mieter seine persönlichen Dinge von Bord genommen hat und der
Vermieter die Yacht und die Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit im Ausgangshafen
abgenommen hat. Hiervon wird ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch den Mieter und den Vermieter verbindlich ist.
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| 9. Verspätete Rückgabe |
(1) Bei verspäteter Rückgabe hat der Chartergast pro Tag die doppelte Gebühr der Tagescharter zu bezahlen, wenn ihn eine
Schuld an der Verspätung trifft. Darüber hinaus trägt der Mieter die dem Vermieter und der Nachfolgecrew entstandenen
zusätzlichen Kosten, wie Hotel, Porto, Telefongebühren, etc.
(2) Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem anderen Platz als dem Ausgangshafen beendet werden muss, ist der Vermieter
unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, bei der Yacht zu bleiben, bis der Vermieter die Yacht
übernommen hat. Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn sie im Ausgangshafen abgenommen worden ist. Der Mieter trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten.
(3) Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäss vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung
einkalkuliert werden. Sie schließen die Forderungen nach Satz (1) nicht aus.
(4) Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die nicht
Verschleißschäden sind und nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl deren Behebung möglich war.
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| 10. Verletzung von Vertragspflichten |
(1) Bei Vertragspflichtverletzungen haftet der Mieter dem Vermieter für alle daraus entstehenden Folgen.
(2) Soweit der Vermieter für vom Mieter zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht wird, stellt er
den Vermieter von allen rechtlichen Folgen frei. Der Mieter hat ein Verschulden seines Schiffsführers in gleichem Umfang zu
vertreten, wie eigenes Verschulden.
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| 11. Reklamationen |
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Reklamationen müssen bis 14 Tage nach Rückgabe der Yacht schriftlich, per Einschreiben an den Vermieter gerichtet werden.
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| 10. Rechtsgrundlage, Gerichtsstand |
(1) Es gilt das Recht der BRD. Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
(2) Gerichtsstand ist München.
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